Allgemeine Vertragsgrundlagen
Nachtexpress
§1
Zahlungsweise: Der Veranstalter zahlt die gesamte Gage ohne Abzüge sofort nach Veranstaltungsende in bar an den Musiker. Die Zahlung der Gage ist unabhängig von dem Erfolg des Musikers in seiner Darbietung vor dem Publikum.
§2
Der Musiker unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in ihrer Darbietung Weisungen des Veranstalters. Der Musiker ist nur an die durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Disposition und Regie obliegen dem Musiker.
§3
Der Veranstalter verschafft dem Musiker am Auftrittstag 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung Zutritt zum Auftrittsort (Aufbau) und stellt einen kompetenten Ansprechpartner (Strom, etc.). Die Bühne muss frei zugängig sein und in einer Größe von mindestens 2 x 3 Metern uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Abweichungen ist der Platzbedarf im Vorfeld abzusprechen und unter Umständen anzupassen. Bei Open-Air-Veranstaltungen müssen die Geräte des Musikers vor Witterungseinflüssen geschützt aufzustellen sein.
§4
Für einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung wird eine separate Bühnenstromversorgung von 3 * 16 Ampere (Drehstrom) mit einer konstanten, nicht schwankenden Wechselstromspannung von 220 bis 240 Volt aus dem öffentlichen Stromnetz benötigt. Eine Stromversorgung von 1 * 16 Ampere ist ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass außer dem Musiker keine weiteren Verbraucher an dem Stromkreis angeschlossen sind. Die Stromversorgung muss den VDE-Vorschriften entsprechen und darf während der Veranstaltung nur mit Zustimmung des Musikers unterbrochen werden. Für Schäden bei Nichtbeachtung haftet der Veranstalter. Bei Gefahr von Überspannung durch Blitzeinschlag in das Stromnetz sowie bei nicht ausreichender Stromversorgung liegt es im Ermessen des Musikers, die Musikanlage außer Betrieb zu setzen.
§6
Künstlerbegleitung nur nach Erhalt von Noten- und Tonmaterial mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung sowie vorherige Probe mit dem Künstler am gleichen Tag der Veranstaltung; die Probezeit wird zum Stundensatz einer Verlängerungsstunde berechnet.
§7
Eventuell anfallende Gebühren (GEMA, Kurtaxen, etc.) gehen zu Lasten des Veranstalters. GEMA-Listen sind dem Musiker vor Veranstaltungsbeginn vorgefertigt auszuhändigen.
§8
Bei schuldhafter Nichteinhaltung des Vertrages durch einen der beiden Vertragspartner ist der schuldhaft vertragsbrüchig gewordene Partner zu Zahlung einer Konventionalstrafe (80% der Gage) zur Abgeltung aller Ansprüche verpflichtet. Höhere Gewalt, pandemiebedingte Absagen, Krankheit oder Tod eines nahen Verwandten schließen jede Schadensersatzzahlung sowohl von Seiten des Veranstalters als auch von Seiten des Musikers aus.
Bei Aufhebung des Vertrages nach Beginn der Anreise des Musikers ist die vereinbarte Gage auf jeden Fall in voller Höhe fällig.
§9
Für die persönliche Sicherheit des Musikers und seinem Inventar ist, von der ersten Anfahrt an bis zur letzten Abfahrt, der Veranstalter verantwortlich. Für Schäden, die durch Dritte im Verantwortungsbereich des Veranstalters entstehen, haftet dieser nach Maßgabe des BGB.
§10
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Streichungen einzelner Vertragspunkte sind nur mit beiderseitigem Einverständnis zulässig.
§11
Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über die gesamten vertraglichen Vereinbarungen.
§12
Die Vertragspartner versichern durch ihre Unterschrift, dass sie den Vertrag verstanden haben und zur Unterschrift berechtigt sind.
§13
Der Gerichtsstand ist Westerstede.
Portsloge, 01.03.2022